StartseiteAktivPresseVorstandSatzungMitgliedschaft

 
 
Satzung

Satzung

I. Name und Sitz

§ 1
Der Verein trägt den Namen Förderverein "St. Florian" Groß-/Kleinniedesheim e.V. Gründungstermin ist der 22. August 1987, Zusammenschluß ab 10. Juni 1996.

§ 2
Der Verein hat seinen Sitz in Großniedesheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigshafen am Rhein als rechtsfähiger Verein gemäß § 21 BGB eingetragen worden.

II. Zweck

§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch Förderung des Feuerschutzes im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Insbesondere setzt er sich zur Aufgabe:
1.) Die Pflege und Förderung des Gedankens des Feuerwehrwesens.
2.) Die Förderung der Schulung und Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehr Groß-/Kleinniedesheim.
3.) Die Zusammenarbeit mit den übrigen Feuerwehren und allen am Brandschutz interessierten und verantwortlichen Stellen und Organisationen.

§ 4
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

§ 6
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

III. Mitgliedschaft

§ 7
Mitglieder des Fördervereines können sein:
1.) Aktive Mitglieder und
2.) Fördernde Mitglieder.

Aktive Mitglieder sind die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr.
Die fördernden Mitglieder verpflichten sich zu einem Jahresbeitrag, dessen Höhe ins eigene Ermessen gestellt wird.

Die Mindestbeiträge sind der jeweils gültigen Beitragsordnung zu entnehmen.

Beitragsordnung Stand 01.01.2002

Folgende aufgeführte Mindestbeiträge sind von den Vereinsmitgliedern jährlich zu zahlen:

Aktive Mitglieder: 
Jugendfeuerwehr:
Passive Mitglieder:
Familienbeitrag:

13 €
07 € 
16 €
21 €

Die fälligen Beiträge werden jeweils mittels Lastschrift eingezogen.Die Einzugsermächtigung wird zusammen mit der Beitrittserklärung erteilt.

 

§ 8
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch den Vereinsvorstand oder bei Geburt eines Kindes in eine Familie mit Familienbeitrag.
Die Mitgliedschaft der Mitglieder des aufgelösten Fördervereins Kleinniedesheim behalten das Datum des Eintritts in den Förderverein Kleinniedesheim bei. Das Aufnahmegesuch ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet:
1.) durch Austritt,
2.) durch Ausschluß oder
3.) durch Tod oder
4.) bei einer Familienmitgliedschaft durch Erreichen des 18. Lebensjahres.<br/>zu 1.) Die Mitgliedschaft wird beendet durch schriftliche Austrittserklärung, die jedoch nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen kann.
zu 2.) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann erfolgen, wenn es mit mindestens 1 Jahresbeitrag im Verzug ist oder den Zwecken des Vereines zuwiderhandelt. Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsvorstand. Von der Absicht, das Mitglied auszuschließen, muß dieses benachrichtigt und vor dem Ausschuß gehört werden. Erfolgt der Ausschluß, ist in dem Bescheid der Hinweis aufzunehmen, daß hiergegen Widerspruch innerhalb 2 Wochen möglich ist. Über den Widerspruch entscheidet erneut der Vereinsvorstand. Der Beschluß ist jeweils mit einfacher Mehrheit zu fassen.
Aus der Beendigung der Mitgliedschaft resultiert keinerlei finanzieller Anspruch an den Verein.

§ 9
Die Mitglieder nehmen nach Maßgabe dieser Satzung an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereines teil und haben den Verein bei der Durchführung der satzungsgemäßen Aufgabe zu unterstützen.

IV. Organe

§ 10
Organe des Vereines sind:
1.) Die Vereinsversammlung
2.) Der Vereinsvorstand

V. Vereinsversammlung

§ 11
Die Vereinsversammlung besteht aus:
1.) Den Vereinsmitgliedern
2.) Den Mitgliedern des Vereinsvorstandes
3.) Den Ehrenmitgliedern

§ 12
Die Vereinsversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet, der sie mindestens einmal im Jahr einberuft.
Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe einzuberufen. Die Einladung muß schriftlich erfolgen. Die Frist beträgt 2 Wochen. Mit der Einladung muß die Tagesordnung bekanntgegeben werden.

§ 13
Der Vereinsversammlung obliegen folgende Aufgaben:
1.) Wahl des Vorsitzenden
Wahl eines Stellvertreters
Wahl eines Schriftführeres
Wahl eines Kassenwartes
Wahl von 2 Beisitzern
Wahl eines Jugendvertreters
2.) Bestätigung der Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden.
3.) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte.
4.) Wahl zweier Revisoren
5.) Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes.
6.) Festsetzung des Haushaltsplanes und des Mitgliederbeitrages.
7.) Beschlußfassung über vorliegende Anträge.
8.) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über eine Auflösung des Vereines.
9.) Bildung von Ausschüssen.

§ 14
Die Vereinsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Jedes Mitglied ab dem 18. Lebensjahr hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 15
Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Mitgliedsbeiträge für das vorhergehende Haushaltsjahr bezahlt sind.

§ 16
Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich per Akklamation. Verlangt mehr als 1/4 der anwesenden Mitglieder schriftliche Abstimmung, muß diese durchgeführt werden.

§ 17
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.

VI. Vereinsvorstand

§ 18
Der Vereinsvorstand besteht aus:
1.) dem Vorsitzenden
2.) einem Stellvertreter
3.) dem Schriftführer
4.) dem Kassenwart
5.) zwei Beisitzern
6.) einem Jugendvertreter
Der Vereinsvorstand wird von der Versammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig.

§ 19
Der Vereinsvorstand nimmt folgende Aufgaben wahr:
1.) Aufnahme neuer Mitglieder
2.) Ausschluß von Mitgliedern
3.) Erstellung und Überwachung des Haushaltsplanes
4.) Vorbereitung der Vereinsversammlung
5.) Durchführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung
6.) Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern

§ 20
Der Vorstand wird von dem Vereinsvorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens halbjährlich oder wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder beantragt wird einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Mit der Einladung muß die Tagesordnung bekanntgegeben werden.
Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 21
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß ergangen und wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Vertretung oder Stimmenübertragung ist nicht möglich.
Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Für das Verfahren der Stimmabgabe gilt § 14 dieser Satzung.

§ 22
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereines im Sinne des § 26 Abs. 2 wird durch den Vereinsvorsitzenden und seinem Stellvertreter jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis wahrgenommen. Im Innenverhältnis darf der Stellvertreter von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der Vereinsvorsitzende verhindert ist.

§ 23
Die zur Erreichung der Vereinszwecke benötigten Haushaltsmittel werden aufgebracht:
1.) durch jährliche Mitgliederbeiträge
2.) durch freiwillige Zuwendungen

§ 24
Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge sind laut § 5 festgelegt und können von Jahr zu Jahr durch die Vereinsversammlung neu festgelegt werden.

§ 25
Die durch Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuwendungen aufgekommenen Vereinsgelder dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwndet werden. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlichaus. Die bei der Wahrnehmung der Vereinsinteressen entstehenden notwendigen Ausgaben werden ersetzt.

§ 26
Einnahmen und Ausgaben sind durch eine ordnungsgemäße Buchführung vom Kassenwart zu belegen.
Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn sie vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter angewiesen sind.

VII. Verwaltung

§ 27
Der Schriftführer übt seine Tätigkeit nach den Anweisungen des Vorstandes unter Überwachung durch den Vereinsvorsitzenden aus. Er nimmt an Sitzungen teil, bereitet sie vor und fertigt Niederschriften darüber an.

§ 28
Geschäftsjahr und Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

VIII. Auflösung

§ 29
Der Verein ist aufzulösen, wenn sich in einer eigens hierzu einberufenen Versammlung mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder für eine Auflösung entscheiden.

§ 30
Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, wird das vorhandene Vermögen den Gemeinden Großniedesheim und Kleinniedesheim zugewendet, die es unmittelbar und ausschließlich zur Schulung und Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehr Groß-/Kleinniedesheim zu nutzen hat.


 
17-03-14
02-04-13
02-04-13
01-06-12
13-02-12